I. Umfang der Lieferung oder Leistung
1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne
daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der Firma MESH Mobile Electronics in Sports & Health
GmbH, im folgenden kurz MESH genannt, maßgebend. Grundsätzlich sind alle
Angebote auch bei Erteilung eines Auftrages durch den Besteller freibleibend,
bis MESH den Auftrag durch Erteilung einer entsprechenden Auftragsbestätigung
akzeptiert. Widerspricht der Besteller dieser Auftragsbestätigung nicht binnen
14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung, so gilt die Auftragsbestätigung.
Bedingungen aus dem Widerspruch werden nur nach Bestätigung durch MESH
verbindlich. Soweit keine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung erteilt
wurde, gilt die Rechnung von MESH als Auftragsbestätigung.
2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als diese gesetzlich
vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.
3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder
Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MESH
Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; die
entsprechenden Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
durch MESH Dritten zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht an MESH
erteilt, so sind die zum Angebot gehörigen Unterlagen unverzüglich
zurückzugeben.
5. Änderungen am Vertrag und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch MESH
schriftlich bestätigt sind.
II. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung, Konfiguration oder Montage ab
Werk, zuzüglich Verpackung, Versandkosten sowie gegebenenfalls Versicherung und
Steuern oder Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die
Preisstellung in Euro.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum von MESH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Vorher sind
Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Weitergabe bzw. Weiterveräußerung auch
im gewöhnlichen Geschäftsgang untersagt. Etwaige Kosten für Interventionen
trägt der Besteller.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle von MESH. Soweit in der Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die Zahlungen bei Lieferung ohne
Abzüge sofort fällig.
2. Der Besteller kann keine Forderungen ohne Zustimmung von MESH aufrechnen.
3. Im Falle von Zahlungsverzug behält sich MESH vor einen Zinsaufschlag von 3
v.H.über dem Basissatz der EZB , zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5
v.H. zu verlangen.
4. MESH behält sich ggf. ein Zurückbehaltungsrecht an Waren und Gegenständen
des Bestellers vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder ausstehende
Zahlungen verweigert.
V. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I. 1. Satz 2 gilt
entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus: Den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlicher
Genehmigungen, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen
Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist
angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder
Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die
Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so
gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb
der vereinbarten Frist;
b) bei Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist
erfolgt ist.
c) bei kombinierten Lieferungen mit Aufstellung oder Montage wird die Lieferung
nach Punkt a) und die Montage getrennt nach Punkt b) bewertet.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, internationale Krisen,
Embargobestimmungen, Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, Transportschäden
oder Transportfehler oder auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse
zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn
der Fehler durch MESH oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Bei
Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen aus anderen als den
zuvor genannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft machen kann,
dass ihm aus der Verspätung ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen ist, eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ¼ v.H. bis
zur Höhe von im ganzen maximal 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung
oder Leistung verlangen, der wegen Fristüberschreitung nicht zweckdienlich in
Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die
über den Anspruch und die Höhe aus Absatz 2 hinausgehen sind in allen Fällen,
auch bei Überschreitung einer vereinbarten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlich
zwingend gehaftet wird.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in
Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem
Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf maximal 5 v.H. begrenzt, es
sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Für auf Wunsch des Bestellers
zurückgestellte Lieferungen kann MESH die Zahlung der Rechnungen mit Beginn der
Zahlungsfrist ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bzw. ab Erklärung
der Versandbereitschaft verlangen, maßgebend ist der jeweils spätere Termin.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht unabhängig von einer eventuell vereinbarten Aufstellung oder
Montage auf den Besteller über auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
worden ist:
a) Für Selbstversicherer und SVS/RVS Verbotskunden oder bei entsprechender
Vereinbarung, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt im Ermessen von
MESH.
b) Für alle anderen, nicht unter a) erfassten Besteller, bei Zustellung durch
den von MESH beauftragten Transporteur oder bei Abholung durch den Besteller
oder seine Beauftragten. Bei rechtzeitiger Übergabe der Ware an einen von MESH
beauftragten Transporteur gilt die Lieferfrist auch dann als eingehalten, wenn
die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Schadensersatzansprüche
gegen MESH wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen können in diesen Fällen
nicht geltend gemacht werden. MESH wird sich jedoch im Rahmen seiner
Geschäftsabläufe um eine möglichst schnelle Ersatzlieferung bemühen. Die Kosten
der Ersatzlieferung trägt der Besteller.
VII. Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung Für jede Art von Montage,
Aufstellung, Inbetriebnahme oder Wartung, im folgenden summarisch Aufstellung
genannt, gelten grundsätzlich folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten, soweit notwendig, zu übernehmen,
rechtzeitig zu stellen bzw. ausführen zu lassen: Hilfsmannschaften,
Bauarbeiter, Baumaschinen und Werkzeuge, jegliche Bau- und Bauneben- oder
Bauhilfsarbeiten, Putz- und Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten usw. sowie die
dazu benötigten Baustoffe, Schmierstoffe, Putzstoffe und sonstigen
Bedarfsstoffe. Ferner sind ggf. notwendige Schutzkleidung und
Schutzvorrichtung, gesicherte Lagermöglichkeiten, Umkleide- Ruhe- und
Sanitärbereiche zu stellen.
b) Der Besteller hat alle ggf. notwendigen Pläne, Genehmigungen, Bescheinigungen usw. termingerecht und auf eigene Kosten zu beschaffen und MESH zur Verfügung zu stellen.
c) MESH haftet nicht für Arbeiten ihres Personals oder ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht direkt mit der Aufstellung zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom Besteller veranlasst sind.
VIII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände
aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.
2. Sichtbare Transportschäden müssen sofort dem Transporteur oder seinem
Beauftragten gemeldet und von diesem quittiert werden.
3. Nicht sichtbare Transportschäden müssen unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche beim Transporteur und bei MESH gemeldet werden.
4. Teillieferungen sind zulässig.
IX. Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet
MESH wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MESH nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten - ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer - ab Lieferscheindatum oder, wenn kein
separater Lieferschein erstellt wurde, ab Rechnungsdatum gerechnet, aus
Gründen, die vor dem Gefahrenübergang liegen, insbesondere Materialfehler,
fehlerhafte Bauart oder fehlerhafte Ausführung unbrauchbar werden oder deren
Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. Die Feststellung solcher Mängel
muss MESH unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen einzuhalten.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem
Verhältnis zurückgehalten werden, das in einem angemessenen Verhältnis zum
Mangel steht, niemals jedoch mehr als 10 v.H. der entsprechenden
Zahlungsverpflichtung übersteigt. Grundsätzlich besteht ein
Zurückbehaltungsrecht aber nur, wenn an der Berechtigung der Mängelrüge kein
Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller MESH die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Dies schließt für alle
Lieferungen die kostenfreie Rücklieferung an MESH ein. Verweigert der Besteller
dies, so ist MESH von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn MESH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne
den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach Wahl von MESH Wandlung oder
Minderung verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus einer Mängelrüge geltend zu machen
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge ab in 6 Monaten.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Abnutzung oder Schäden durch
sinngemäß folgende Ursachen: fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Nutzung,
Nutzung außerhalb der Spezifikationen, ungeeignete Betriebsmittel oder
Betriebsstoffe, Art und Ausführung von Bauarbeiten, elektrochemische oder
elektrische Einwirkungen wie Blitzschlag, Überspannung, statische Entladung,
fehlerhafte oder unsachgemäß angeschlossene externe Geräte oder Sensoren,
thermische oder mechanische Einwirkungen wie Schock, Vibrationen usw.
7. Durch ggf. seitens des Bestellers oder seitens Dritter vorgenommener
Änderungen oder Reparaturen wird die Haftung aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht durch Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen MESH oder ihre Erfüllungsgehilfen,
sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
Schäden oder Folgeschäden, die nicht an der Liefersache selbst entstanden sind.
10. Ansprüche aufgrund von Beratungen oder Verletzung von Nebenpflichten aus
dem Vertrag sind, soweit das Gesetz es zulässt, ausgeschlossen. Ansonsten
gelten sinngemäß die Ziffern 1 bis 9.
11. Im Falle unberechtigter Mängelrügen behält sich MESH vor nach eigener Wahl
die entstandenen Kosten entweder pauschal oder nach Aufwand dem Besteller in
Rechnung zu stellen.
12. Sofern zur Mängelbehebung bzw. Überprüfung Ware ins Ausland verschickt
werden muss, kann MESH dem Besteller die Frachtkosten und Spesen in jedem Fall
in Rechnung stellen.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird die Durchführung des Vertrages für MESH unmöglich oder unzumutbar, so kann MESH vom Vertrag zurücktreten oder in Absprache mit dem Besteller den Vertrag in angemessener Weise den neuen Gegebenheiten anpassen.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung werden ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt.
XII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ist der Firmensitz von MESH zum Zeitpunkt des Streits. Für die vertraglichen Beziehungen
gilt deutsches Recht.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Die rechtlich unwirksamen Punkte sollen
durch solche ersetzt werden, die dem Inhalt wirtschaftlich am nächsten kommen.
