I. Umfang der Lieferung oder Leistung

1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma MESH Mobile Electronics in Sports & Health GmbH, im folgenden kurz MESH genannt, maßgebend. Grundsätzlich sind alle Angebote auch bei Erteilung eines Auftrages durch den Besteller freibleibend, bis MESH den Auftrag durch Erteilung einer entsprechenden Auftragsbestätigung akzeptiert. Widerspricht der Besteller dieser Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung, so gilt die Auftragsbestätigung. Bedingungen aus dem Widerspruch werden nur nach Bestätigung durch MESH verbindlich. Soweit keine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wurde, gilt die Rechnung von MESH als Auftragsbestätigung.

2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MESH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; die entsprechenden Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MESH Dritten zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht an MESH erteilt, so sind die zum Angebot gehörigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

5. Änderungen am Vertrag und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch MESH schriftlich bestätigt sind.


II. Preise

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung, Konfiguration oder Montage ab Werk, zuzüglich Verpackung, Versandkosten sowie gegebenenfalls Versicherung und Steuern oder Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Preisstellung in Euro.


III. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum von MESH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Vorher sind Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Weitergabe bzw. Weiterveräußerung auch im gewöhnlichen Geschäftsgang untersagt. Etwaige Kosten für Interventionen trägt der Besteller.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle von MESH. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die Zahlungen bei Lieferung ohne Abzüge sofort fällig.

2. Der Besteller kann keine Forderungen ohne Zustimmung von MESH aufrechnen.

3. Im Falle von Zahlungsverzug behält sich MESH vor einen Zinsaufschlag von 3 v.H.über dem Basissatz der EZB , zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. zu verlangen.

4. MESH behält sich ggf. ein Zurückbehaltungsrecht an Waren und Gegenständen des Bestellers vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder ausstehende Zahlungen verweigert.


V. Frist für Lieferungen und Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I. 1. Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus: Den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlicher Genehmigungen, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

b) bei Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

c) bei kombinierten Lieferungen mit Aufstellung oder Montage wird die Lieferung nach Punkt a) und die Montage getrennt nach Punkt b) bewertet.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, internationale Krisen, Embargobestimmungen, Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, Transportschäden oder Transportfehler oder auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn der Fehler durch MESH oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Bei Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen aus anderen als den zuvor genannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm aus der Verspätung ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ¼ v.H. bis zur Höhe von im ganzen maximal 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen Fristüberschreitung nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über den Anspruch und die Höhe aus Absatz 2 hinausgehen sind in allen Fällen, auch bei Überschreitung einer vereinbarten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf maximal 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Für auf Wunsch des Bestellers zurückgestellte Lieferungen kann MESH die Zahlung der Rechnungen mit Beginn der Zahlungsfrist ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bzw. ab Erklärung der Versandbereitschaft verlangen, maßgebend ist der jeweils spätere Termin.


VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht unabhängig von einer eventuell vereinbarten Aufstellung oder Montage auf den Besteller über auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) Für Selbstversicherer und SVS/RVS Verbotskunden oder bei entsprechender Vereinbarung, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt im Ermessen von MESH.

b) Für alle anderen, nicht unter a) erfassten Besteller, bei Zustellung durch den von MESH beauftragten Transporteur oder bei Abholung durch den Besteller oder seine Beauftragten. Bei rechtzeitiger Übergabe der Ware an einen von MESH beauftragten Transporteur gilt die Lieferfrist auch dann als eingehalten, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Schadensersatzansprüche gegen MESH wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden. MESH wird sich jedoch im Rahmen seiner Geschäftsabläufe um eine möglichst schnelle Ersatzlieferung bemühen. Die Kosten der Ersatzlieferung trägt der Besteller.


VII. Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung Für jede Art von Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme oder Wartung, im folgenden summarisch Aufstellung genannt, gelten grundsätzlich folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten, soweit notwendig, zu übernehmen, rechtzeitig zu stellen bzw. ausführen zu lassen: Hilfsmannschaften, Bauarbeiter, Baumaschinen und Werkzeuge, jegliche Bau- und Bauneben- oder Bauhilfsarbeiten, Putz- und Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten usw. sowie die dazu benötigten Baustoffe, Schmierstoffe, Putzstoffe und sonstigen Bedarfsstoffe. Ferner sind ggf. notwendige Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, gesicherte Lagermöglichkeiten, Umkleide- Ruhe- und Sanitärbereiche zu stellen.

b) Der Besteller hat alle ggf. notwendigen Pläne, Genehmigungen, Bescheinigungen usw. termingerecht und auf eigene Kosten zu beschaffen und MESH zur Verfügung zu stellen.

c) MESH haftet nicht für Arbeiten ihres Personals oder ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht direkt mit der Aufstellung zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom Besteller veranlasst sind.


VIII. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.

2. Sichtbare Transportschäden müssen sofort dem Transporteur oder seinem Beauftragten gemeldet und von diesem quittiert werden.

3. Nicht sichtbare Transportschäden müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche beim Transporteur und bei MESH gemeldet werden.

4. Teillieferungen sind zulässig.


IX. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet MESH wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MESH nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - ab Lieferscheindatum oder, wenn kein separater Lieferschein erstellt wurde, ab Rechnungsdatum gerechnet, aus Gründen, die vor dem Gefahrenübergang liegen, insbesondere Materialfehler, fehlerhafte Bauart oder fehlerhafte Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss MESH unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Verhältnis zurückgehalten werden, das in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht, niemals jedoch mehr als 10 v.H. der entsprechenden Zahlungsverpflichtung übersteigt. Grundsätzlich besteht ein Zurückbehaltungsrecht aber nur, wenn an der Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller MESH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Dies schließt für alle Lieferungen die kostenfreie Rücklieferung an MESH ein. Verweigert der Besteller dies, so ist MESH von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn MESH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach Wahl von MESH Wandlung oder Minderung verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus einer Mängelrüge geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge ab in 6 Monaten.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Abnutzung oder Schäden durch sinngemäß folgende Ursachen: fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Nutzung, Nutzung außerhalb der Spezifikationen, ungeeignete Betriebsmittel oder Betriebsstoffe, Art und Ausführung von Bauarbeiten, elektrochemische oder elektrische Einwirkungen wie Blitzschlag, Überspannung, statische Entladung, fehlerhafte oder unsachgemäß angeschlossene externe Geräte oder Sensoren, thermische oder mechanische Einwirkungen wie Schock, Vibrationen usw.

7. Durch ggf. seitens des Bestellers oder seitens Dritter vorgenommener Änderungen oder Reparaturen wird die Haftung aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen MESH oder ihre Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden oder Folgeschäden, die nicht an der Liefersache selbst entstanden sind.

10. Ansprüche aufgrund von Beratungen oder Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag sind, soweit das Gesetz es zulässt, ausgeschlossen. Ansonsten gelten sinngemäß die Ziffern 1 bis 9.

11. Im Falle unberechtigter Mängelrügen behält sich MESH vor nach eigener Wahl die entstandenen Kosten entweder pauschal oder nach Aufwand dem Besteller in Rechnung zu stellen.

12. Sofern zur Mängelbehebung bzw. Überprüfung Ware ins Ausland verschickt werden muss, kann MESH dem Besteller die Frachtkosten und Spesen in jedem Fall in Rechnung stellen.


X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird die Durchführung des Vertrages für MESH unmöglich oder unzumutbar, so kann MESH vom Vertrag zurücktreten oder in Absprache mit dem Besteller den Vertrag in angemessener Weise den neuen Gegebenheiten anpassen.


XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt.


XII. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von MESH zum Zeitpunkt des Streits. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die rechtlich unwirksamen Punkte sollen durch solche ersetzt werden, die dem Inhalt wirtschaftlich am nächsten kommen.